

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei allen Kommissionsgeschäften des Verkaufsagenten mit den Eigentümern der zu veräußernden Waren, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt:
§1: Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Verkaufsagenten und
dem Auftraggeber. Bei Unternehmern gelten sie auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen
werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.
§2: Vertragsinhalt
Der Auftraggeber ist Eigentümer der im Kommissionsvertrag aufgeführten Verkaufsartikel und bezüglich dieser (allein) ver-
fügungsberechtigt. Dies bestätigt er ausdrücklich mit Unterzeichnung des Kommissionsvertrages.
Der Verkaufsagent verfügt über entsprechende Erfahrungen bezüglich des Handels über Onlineshops, die Online-Auktions-
plattform eBay sowie sonstigeeCommerce-Plattformen. Sowohl der Verkaufsagent als auch der Käufer sind an die Nutzungs-
bedingungen der Betreiber derzum Vertragsschluss genutzten Internetplattformen gebunden. Der Auftraggeber beauftragt
den Verkaufsagenten mitUnterzeichnung des Kommissionsvertrages mit dem Verkauf der im Kommissionsvertrag aufge-
führten Artikel über einenOnlineshop, Ebay und sonstige e-Commerce-Plattformen. Die Vertragsparteien sind sich über die
Risiken und Chancen desHandels im eCommerce, insbesondere bei Verkauf von Artikeln über sog. Online-Auktionen, bewusst.
Alle durch den Verkaufsagenten zu veräußernden Gegenstände verbleiben im Regelfall bis zur endgültigen Abwicklung des
Verkaufs in dessen Geschäftsräumen.Die Verkaufsartikel werden in eigenem Namen und Rechnung für den Kunden verkauft.
Die Kommissionsware geht bei Vertragsabschluß in den Besitz des Verkaufsagenten über, es sei denn, es wird ausdrücklich
aufgrund besonderer Umstände der Verbleib beim Kunden vereinbart. Der Verkaufsagent ist nach Verkauf der Ware berech-
tigt, den Käufern die erstandenen Artikel zu übereignen.
§3: Verkaufskonditionen
Die für den Kunden zu veräußernde Ware wird im Kommissionsvertrag genau festgelegt, wobei für jeden Artikel auch ein ggf.
vom Kunden gewünschter Mindestpreis aufgelistet wird. Beim Verkauf der Artikel darf dieser festgelegte Mindestpreis vom
Verkaufsagenten nicht unterschritten werden. Verletzt der Verkaufsagent diese Vertragspflicht, so ist dieser verpflichtet, dem
Kunden die Differenz zwischen Mindestverkaufspreis und tatsächlichem Preis zu ersetzen. Ausgenommen sind Waren, für die
ausdrücklich eine entsprechende Herabsetzung des Mindestverkaufspreises vereinbart wurden.Der Verkaufsagent ist berech-
tigt den Käufern der Ware ein Zahlungsziel von 14 Tagen zu gewähren.
Hinsichtlich der Gewährleistungsabreden ist der Verkaufsagent berechtigt, eine Frist von einem Monat ab Ablieferung der
Ware zu gewähren. Wird der Verkaufsagent durch die Käufer mit Gewährleistungsansprüchen konfrontiert, so übernimmt der
Auftraggeber alle daraus resultierenden Gewährleistungspflichten. Der Versuch der Weitergabe zwecks Veräusserung von
Hehlerwarewird gesetzlich geahndet.
Der Verkaufsagent ist berechtigt, die gesamte im Vertrag aufgeführte Ware sowie Teile davon als Käufer zu übernehmen. Er
ist weiter dazu berechtigt, ohne Angabe von Gründen, bestimmte Artikel die von ihm zum Verkauf angeboten werden sollen,
abzulehnen.
§4: Pflichten und Aufgaben des Verkaufsagenten
Der Verkaufsagent übernimmt für den Auftraggeber die folgenden für den Verkauf erforderlichen Tätigkeiten und Dienstleistungen:
- Entgegennahme und Kommissionierung der Ware in den Geschäftsräumen
- Fertigung eines oder mehrerer geeigneter Digitalfotos
- Erstellung einer detaillierten Produktbeschreibung nach Angaben des Kunden
- Beratung zur Festlegung des richtigen Auktionsstartpreises
- Beratung beim optimalen Präsentationslayout (eBay Zusatzoptionen)
- Erledigung der gesamten Datenverarbeitung
- Beantwortung der E-Mail-Anfragen durch Interessenten
- Kaufabwicklung bzw. Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs (Inkasso)
- Professionelle Verpackung der Ware
- Zügiger und fachgerechter Versand, evtl. mit Zusatzversicherung
Der Auftraggeber erhält 4 - 6 Wochen nach Kaufdatum vom Verkaufsagenten eine Abrechnung in schriftlicher Form in der
alle Verkäufe und Gebühren aufgelistet sind. Anschließend erfolgt die Überweisung des entsprechenden Erlöses. Bei eShop-
Artikeln mit Einstellung bis auf Widerruf gilt eine zu vereinbarende periodische Abrechnung.
§5: Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber bestätigt mit der Unterzeichnung des Kommissionsvertrages, dass sich die zu veräußernden Artikel in
seinem uneingeschränkten Eigentum befinden, er darüber das freie Verfügungsrecht hat und die Artikel frei von Rechten
Dritter sind.
Wird vom Auftraggeber ein Mindestpreis für die zu veräußernden Artikel festgelegt, stellt dieser Betrag bei Onlineauktionen den Startpreis der Auktion dar. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die versteigerten Artikel zu den jeweils erzielten Höchstge-
boten an den jeweils Höchstbietenden abzugeben.
Der Auftraggeber bestätigt weiter, dass alle von ihm gegenüber dem Verkaufsagenten gemachten Angaben, die zur Erstellung
der Produktbeschreibung nötig sind, der Wahrheit entsprechen und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. Für
Schadenersatzansprüche Dritter gegenüber dem Verkaufsagenten, die aus fahrlässig, grob fahrlässig, oder vorsätzlich falsch
gemachten Angaben, auch für verschwiegene Mängel, zur eingelieferten Sache folgen, haftet der Auftraggeber gegenüber
dem Verkaufsagenten. In diesem Fall ist der Verkaufsagent berechtigt, gegenüber dem Kunden die ihm dadurch entstehen-
den Mehrkosten in Form einer Aufwandspauschale in Höhe von CHF 50.-- geltend zu machen bzw. den ihm entstandenen
Schaden konkret nachzuweisen. Die Provisions-ansprüche des Verkaufsagenten bleiben unabhängig davon bestehen.
Die Verkaufsartikel werden in der Regel bei Vertragsabschluss vom Auftraggeber an den Verkaufsagenten übersandt bzw.
übergeben und dort bis zum Verkauf eingelagert. Verbleiben zum Verkauf stehende Artikel, gleich aus welchem Grund, beim
Auftraggeber, so hat dieser den bzw. die Artikel nach dem Verkauf durch den Verkaufsagenten auf erste Anforderung zum
Zwecke des Versandes oder der Übergabe an den Käufer herauszugeben. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers
wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages aufgrund der Verweigerung der Herausgabe des Verkaufsartikels durch den Auftrag-
geber, ziehen Regressansprüche des Verkaufsagenten gegenüber dem Auftraggeber nach sich. Auch insoweit hat der Auftrag-
geber dem Verkaufsagenten eine Aufwandspauschale von je CHF 50.-- bzw. den diesem entstandenen und konkret nachzu-
weisenden Schaden zu erstatten. Die Provisionsansprüche des Verkaufsagenten bleiben unabhängig davon bestehen.
Waren, die sich während der Vertragsperiode beim Auftraggeber befinden, müssen im bei Vertragabschluss besichtigten
Zustand verbleiben und dürfen in keiner Weise bearbeitet oder manipuliert werden, dies gilt insbesondere auch für jegliches
Zubehör.
§6: Haftung und Versicherung
Die vom Auftraggeber gelieferten Waren sind während der Einlagerung in den Geschäftsräumen des Verkaufsagenten ver-
sichert gegen Feuer, Wasserschäden und Einbruchdiebstahl bis zum Betrag des Mindestverkaufspreises.
Der Verkaufsagent haftet gegenüber dem Auftraggeber für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung im Rahmen der
Versicherungsentschädigungsleistung.Nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet der Verkaufsagent uneingeschränkt für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung von ihm, seiner gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von ihm, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Darüber hinaus haftet der Verkaufsagent uneingeschränkt für Schäden, die von der Haftung
nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, wie etwa dem Produkthaftungsgesetz, umfasst werden.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies
gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche.Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung von Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
§7: Gebühren und Provisionen
Bezüglich der vom Auftraggeber an den Verkaufsagenten zu zahlenden Gebühren und Verkaufsprovisionen gilt jeweils unsere
aktuelle Preisliste, welche Bestandteil des Kommissionsvertrages ist.Der Auftraggeber bestätigt durch Unterschrift des Kom-
missionsvertrages die Kenntnisnahme und wirksame Einbeziehung unserer aktuellen Preisliste.
§8: Wiederholte Verkaufsversuche und Aufbewahrungsfrist
Sollte ein Artikel nicht beim ersten Versuch verkauft werden, kann der Gegenstand unter Verrechnung einer zusätzlichen Gebühr von CHF 5.-- erneut eingestellt werden.
Nach erfolglosem Ablauf einer Auktion besteht für den Verkaufsagenten eine maximale Aufbewahrungspflicht von 14 Tagen.
Sollte der gelieferte Artikel innerhalb dieser Frist nicht abgeholt oder zurückgefordert werden, geht der Artikel in das Eigentum
des Verkaufsagenten über. Der Verkaufsagent ist berechtigt den jeweiligen Artikel dann zu entsorgen. Permanent gelagerte
Artikel deseShop (unbegrenzte Dauer bis zum Widerruf) sind ausgeschlossen.
§9: Kündigung
Die Kündigung eines erteilten Kommissionsauftrages hat schriftlich mit einer Frist von 7 Tagen gegenüber dem Verkaufs-
agenten zu erfolgen. Für die Fristwahrung entscheidend ist der Zugang beim Kündigungsempfänger. Von der Kündigung
ausgeschlossen sind im Verkauf stehende und im Rahmen von Onlineauktionen bebotene Artikel.
Bei Kündigung eines einmal erteilten Kommissionsauftrages erhält der Verkaufsagent eine Ausfallgebühr in Höhe von CHF 5.--
pro Artikel. Der Kommissionsvertrag endet automatisch 30 Tage nach Abverkauf der Waren.
§10: Datenschutz
Der Käufer ist einverstanden, dass sämtliche zur Geschäftsabwicklung aufgenommenen persönlichen Daten des Auftraggebers
unter Beachtung des Schweizerischen Datenschutzes beim Verkaufsagenten gespeichert werden. Der Auftraggeber wird
darauf hingewiesen, dass der Verkaufsagent die Auftraggeber-Daten weiter speichert, bearbeitet und nutzt, soweit dies zur
ordnungsgemäßen Kommissionsabwicklung und Information des Kunden notwendig ist. Die Daten werden auch dazu benutzt,
mit dem Kunden weitere Werbekorrespondenz zu führen. Soweit der Auftraggeber schriftlich erklärt, dass er mit dieser
Nutzung der Daten nicht einverstanden ist, verpflichtet sich der Verkaufsagent, die Auftraggeberdaten sofort nach Abwicklung
des Kommissionsgeschäftes zu löschen.
Im Falle der vereinbarten Zahlung auf Rechnung behält sich der Verkaufsagent vor, eine Bonitätsprüfung des Kunden durch-
führen. Zu diesem Zweck findet ein Datenaustausch mit entsprechenden Bonitätsprüfungsdienstleistern statt, wobei alle per-
sonenbezogenen Daten streng vertraulich behandelt werden und alle schutzwürdigen Belange des Kunden beachtet werden.
§11: Gerichtsstand
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz des Verkaufsagenten.
§12: Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksam-
keit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit
der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.